Die Verordnungen werde ich treffen zum Nutzen der Kranken nach meinem Vermögen und Urteil, mich davon fernhalten, Verordnungen zu treffen zu verderblichem Schaden und Unrecht.

(Teil des hippokratischen Eides)

Dieser Teil des hippokratischen Eides ist noch heute Teil des ärztlichen Berufsethos und richtungsweisend für den Heilauftrag:

Der Kranke soll unter Anwendung der medizinischen Wissenschaft geheilt werden oder wenigstens eine Linderung seines Leidens erfahren.

(Spickhoff – Medizinrecht, Kap. 1, Rn. 11)

Unter Anwendung der medizinischen Wissenschaft bedeutet hiernach, der Arzt muss bei seiner Behandlung den ärztlichen Sorgfaltsmaßstab beachten. Tut dies ein Arzt nicht und verursacht er dadurch Schäden und Schmerzen, macht er sich haftbar. So ein Sorgfaltspflichtverstoß, ob nun Aufklärungsfehler, Diagnosefehler oder Behandlungsfehler, darf also nicht, kann aber vorkommen und bedeutet nicht zwingend, dass ein Arzt grundsätzlich schlecht arbeitet. Wie in jedem anderen Beruf jedoch auch, entstehen aus Fehlern Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Im Bereich des Arzthaftungsrechts betreffen diese meistens

  • Schmerzensgeldansprüche
  • Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden und
  • weitere vermehrte Bedürfnisse sowie
  • sonstige Sachschäden.

Da es im Bereich des Arthaftungsrechtes eine Vielzahl  besonderer Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu beachten gilt, ist die Unterstützung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt nahezu unumgänglich.

Durch unsere jahrelange Erfahrung in den Bereichen des Medizin- und Haftungsrechts sind wir hier der geeignete Ansprechpartner.