Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen

Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern. Der
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Grob fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalles durch „Eisenbahnwaggon-Domino“

Zum Urteil des OLG Celle vom 16.05.2017, Az.: 5 U 89/16 (Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Urt. v. 23.05.2016, Az.: 9 O 111/15) Zur Thematik „Regress gem. §§ 110, 111 SGB VII“ erstritten wir für unsere Mandantschaft, welche zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Verletzten war,
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